Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Kilometerpauschale gilt nicht bei Fahrten im Linienverkehr

Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann keine Kilometerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Wenn der Steuerzahler ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzt (öffentliche Verkehrsmittel, Linienflüge, Fähren), ist der Ansatz der Kilometerpauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für sonstige berufliche Fahrten nicht möglich. Die Kilometerpauschale ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs eine reine Vereinfachungsregelung, mit der die aufwendige Ermittlung der tatsächlichen Kosten für ein nicht regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel vermieden wird. Im Linienverkehr sind die Kosten dagegen einfach feststellbar, weil sie sich aus dem Beförderungsentgelt ergeben.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371