Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Kellerraum als Arbeitszimmer und Warenlager

Die überwiegende Nutzung eines gemischt betrieblich genutzten häuslichen Zimmers bestimmt dessen steuerliche Behandlung.

Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt. Ist es umgekehrt, und die Nutzung als Lagerraum überwiegt, so ist der Raum als häusliche Betriebsstätte einzustufen.

 
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