Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung

Nur wer sich zu mindestens 10 % am gesamten Pflegeaufwand einer anderen Person beteiligt, kann einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wer für eine andere Person in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen erbringt und dafür keine Einnahmen erhält, kann einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen, der vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängt. Das Finanzgericht Sachsen hat dazu aber klargestellt, dass der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur besteht, wenn die Pflegeleistung mehr als 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht.

Im Streitfall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt wollte den Pauschbetrag hier nicht gewähren, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausging. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Für den Pflegepauschbetrag müsse mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes übernommen werden, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, und das sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371