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Beitr?ge an Schulf?rderverein als Schulgeldzahlung

Beitr?ge an den F?rderverein einer Schule, die nicht als Spenden abziehbar sind, k?nnen m?glicherweise als Schulgeldzahlung geltend gemacht werden.

Leisten Eltern f?r den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen F?rderverein, die dieser an den Schultr?ger weiterleitet, dann gelten diese Zahlungen als Schulgeld, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt f?r den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind. Sofern die Mittelverwendung f?r den normalen Schulbetrieb nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des F?rdervereins sichergestellt ist, obliegt es jedoch den Eltern, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Beitr?ge vom F?rderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schultr?ger ausschlie?lich zu diesem Zweck verwendet worden sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit diesen Grunds?tzen der Klage eines Elternpaares stattgegeben, das rund 1.000 Euro an den F?rderverein der Privatschule ihrer Kinder gezahlt hatte. Weil ein Abzug als Spende voraussetzen w?rde, dass die Zahlung nicht nur freiwillig erfolgt, sondern auch ohne Gegenleistung (z. B. in Form der schulischen Betreuung der Kinder), konnte die Zahlung nicht als Spende ber?cksichtigt werden. Eine Ber?cksichtigung als Schulgeld war im Streitfall dagegen m?glich, weil die Beitr?ge vom F?rderverein im Sinne der Urteilsvorgaben verwendet wurden.

 
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