Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung

Beim Erwerb von Vermögen besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.

Um Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle aufgreifen zu können, besteht für bestimmte Stellen eine Anzeigepflicht. Durch die Anzeigen können die Finanzämter im Vorfeld ermitteln, ob eine materielle Steuerpflicht besteht. Nur wenn dies der Fall ist, werden vom Steuerpflichtigen Steuererklärungen angefordert, in denen die Höhe des erworbenen Vermögens und sonstige für die Erbschaftbesteuerung notwendigen Daten angegeben werden müssen.

Eine solche Anzeigepflicht besteht zunächst einmal für jeden, der durch einen Erbfall oder eine Schenkung Vermögen erwirbt. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie von dem Vermögenserwerb erfahren haben, diesen beim zuständigen Erbschaftsteuer- Finanzamt anzeigen. Bei Schenkungen besteht eine Anzeigepflicht nicht nur für den Beschenkten, sondern auch für den Schenker. Die Anzeige kann durch die Abgabe einer Steuererklärung erfolgen.

Eine Anzeigepflicht für den Erwerber besteht allerdings nicht, wenn der Erwerb auf einem von einem Nachlaßgericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsulat eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht. Gleiches gilt für die Beurkundung einer Schenkung.

Außer für den Erwerber besteht auch für Gerichte, Behörden, inländische Banken, Vermögensverwahrer oder -verwalter und Versicherungsunternehmen eine Anzeigepflicht.

 
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