Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Erbschaft und Schenkung

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Das Berliner Testament ist besonders bei größeren Vermögen nachteilig, weil das Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Nachteile zu umgehen.
Der Bundesfinanzhof denkt über eine Änderung der Rechtsprechung nach: Verlustvorträge sollen nicht mehr auf die Erben übertragbar sein.
Bei der Schenkung eines Grundstücks nach der Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten kommen die Grundsätze der gemischten Schenkung zur Anwendung, um die Bereicherung des Beschenkten zu ermitteln.
Schenkungen, die Sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erhalten haben, werden mit dem Erbe zusammengerechnet.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum an einem Familienwohnheim verschafft, sind schenkungsteuerfrei.
Wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung als Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteil sind nicht steuerpflichtig.
Wird Ihnen Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes Geld geschenkt, handelt es sich regelmäßig um eine mittelbare Grundstücksschenkung.
Ein Grundstück zählt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es sich im alleinigen Eigentum des Betriebsinhabers befindet.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Verlustabzug des Erblassers geltend machen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durch die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Gelegenheitsgeschenken und der Kleinbetragsgrenze vermindert werden.
 

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