Unternehmer oder Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können bei den meisten Krankenkassen momentan formlos eine Stundung der Beiträge beantragen.
Bund und Länder haben viele Hilfsmaßnahmen in die Wege geleitet, um die Folgen der Corona-Krise abzufedern.
Der Staat gewährt Kleinunternehmen Einmalzahlungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund der Corona-Krise.
Die Finanzämter gewähren unkompliziert Anpassungen der Steuervorauszahlungen und Stundungen und verzichten bei betroffenen Steuerzahlern auf Säumniszuschläge.
In nur zwei Monaten haben Bundestag und Bundesrat das dritte Paket an Maßnahmen zum Bürokratieabbau verabschiedet.
Die Beteiligung an einer GmbH kann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers sein, wenn die GmbH die Tätigkeit oder den Absatz des Einzelunternehmens direkt oder indirekt fördert.
Das Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag auch dann rückgängig machen, wenn die Investition zwar durchgeführt wurde, die gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung im Investitonsjahr jedoch unterblieben ist.
Eine mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch Verteilung der Geschäftstätigkeit auf mehrere unabhängige Gesellschaften ist nicht möglich.
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden ab 2019 wieder hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Außerdem reduziert sich der Mindestbeitrag für Selbstständige.
Das Bundesfinanzministerium bereitet derzeit eine überarbeitete Fassung der Buchführungsregeln (GoBD) vor.