Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft

Neben einer Aktualisierung der Regelungen zu Personengesellschaften als Organträger hat das Bundesfinanzministerium auch eine Vorgabe zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags in sein Schreiben zur körperschaftsteuerlichen Organschaft aufgenommen.

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu Personengesellschaften als Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft aktualisiert. Neu Aufgenommen wurde dabei eine Regelung zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags. Dieser muss gemäß der gesetzlichen Regelung auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Wie das Ministerium nun feststellt, ist die Voraussetzung der Mindestlaufzeit nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird. Für die Frage, ob die Mindestlaufzeit erfüllt ist, kommt es auf die für die steuerliche Anerkennung maßgebende zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags an. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen wird, ist allerdings zulässig.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Landsberger Straße 154
80339 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371