Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Losgewinn aus betrieblicher Verlosung

Ob der Losgewinn aus einer betrieblichen Verlosung steuerpflichtiges Einkommen ist, hängt von der Gegenleistung für die Lose ab.

Ob der Gewinn aus einer betrieblichen Verlosung steuerpflichtig ist, hängt davon ab, wie der Gewinner zu dem Los gekommen ist. In einem Fall rechnete der Bundesfinanzhof den Gewinn zu den steuerpflichtigen Einnahmen, weil die Gewinnerin das Los kostenlos für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten hatte.

Doppelt Glück hatte dagegen ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn steuerfrei einstreichen konnte. In seinem Fall wurde das Los nämlich nicht kostenlos zugeteilt, sondern pro Los ein fester Betrag von seiner Provision einbehalten. Und damit ist der Erwerb der Lose nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits Teil der Einkommensverwendung. Die steht aber mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Zusammenhang, womit der Gewinn steuerfrei ist. Auch die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371