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Personal, Arbeit und Soziales

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Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, mit dem auch Teile des neuen Entlastungspakets im Steuerrecht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat sich auf ein drittes Entlastungspaket im Gesamtvolumen von rund 65 Milliarden Euro festgelegt.
Neben einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro steigt zum 1. Oktober 2022 auch die Minijobgrenze auf 520 Euro.
Ab dem 1. August 2022 müssen Arbeitgeber neue Vorgaben für Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge beachten.
Am 1. Juli 2022 greift der zweite von drei Erhöhungsschritten beim Mindestlohn in diesem Jahr und der Mindestlohn steigt von 9,82 Euro auf 10,45 Euro.
Auch Personen, die nur vorübergehend in Deutschland leben, erhalten eine steuerliche Identifikationsnummer, die Voraussetzung ist für eine längerfristige Tätigkeit oder den Bezug von Kindergeld.
Bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen für mehr als zwölf Monate kommt eine Steuerermäßigung nach der Fünftel-Regelung in Frage.
Den meisten Arbeitnehmern soll die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, was aber durch Spezialfälle und Detailregelungen nicht immer ganz einfach ist.
Der Krieg in der Ukraine hat die Bundesregierung veranlasst, die Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis Ende September 2022 zu verlängern.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden die meisten der steuerlichen Entlastungen umgesetzt, die die Regierung im Februar in zwei Entlastungspaketen beschlossen hatte.
 

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