Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Einlage als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Dient eine kurzfristige Einlage nur dazu, die Überentnahmebesteuerung zu umgehen, dann gilt die Einlage als Gestaltungsmissbrauch.

Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto ist eine Einlage. Wenn eine kurzfristige Einlage nur dem Zweck dient, die Hinzurechnung der wegen Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen zu umgehen, ist sie aber ein Gestaltungsmissbrauch. Im Streitfall war der Gestaltungsmissbrauch für den Bundesfinanzhof offensichtlich, weil die Beträge jeweils vor dem Bilanzstichtag zum 30. Dezember auf das Konto eingezahlt und am 2. Januar wieder abgezogen wurden. Leider hat der Bundesfinanzhof sich in seinem Urteil nicht dazu geäußert, ab welcher Schamfrist Einlagen und Entnahmen nicht mehr als Gestaltungsmissbrauch anzusehen sind.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371