Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

In bestimmten Fällen ist die Passivierung einer Verbindlichkeit trotz eines Rangrücktritts auf künftige Erträge möglich.

Eigentlich sind Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst dann als Verbindlichkeit oder Rückstellung in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Eine Ausnahme von dieser Regel zeigt ein Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden hatte. Dort hatte die Muttergesellschaft des betroffenen Unternehmens einen Rangrücktritt für ein gewährtes Darlehen erklärt, sodass sie Tilgung und Verzinsung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann. Das Unternehmen passivierte diese Darlehensforderung zu Recht, meint das Gericht. Entscheidend war die Anknüpfung an den Bilanzgewinn, weil dieser weiter gefasst ist als die steuerrechtliche Definition künftiger Einnahmen oder Gewinne und auch entstehen kann, wenn keine steuerpflichtigen Gewinne anfallen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371