Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Keine Gleichbehandlung bei der Abfärberegelung

Die Ungleichbehandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften bei der Abfärberegelung ist nicht verfassungswidrig.

Die Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft gilt stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft neben einer gewerblichen Tätigkeit auch eine andere Tätigkeit, zum Beispiel eine Verwaltungstätigkeit, ausübt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass diese sog. Abfärberegelung nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, auch wenn für Einzelunternehmer diese Regelung nicht gilt. Bei Einzelunternehmen sind weiterhin die unterschiedlichen Einkunftsarten getrennt zu ermitteln. Diesen Unterschied in der Besteuerung können Einzelunternehmer zu ihrem Vorteil nutzen, wenn ihre Geschäftstätigkeit unter verschiedene Einkunftsarten fällt. Auf diese Weise können Einzelunternehmer Gewerbesteuer sparen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371