Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Zweikontenmodell und Neuregelung des Schuldzinsenabzugs

In Folge des Steuerbereinigungsgesetzes ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben neu geregelt worden.

Auch nach der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs hat das Zweikontenmodell seine Bedeutung behalten. Die Neuregelung der Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gilt nur für Schuldzinsen, die betrieblich veranlaßt sind. Private Schulden sind von vornherein vom Schuldzinsenabzug ausgenommen.

Um die steuerliche Abziehbarkeit festzustellen, ist daher zunächst zu prüfen, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Diese Zuordnung erfolgt nach den vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätzen. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen. Wurde festgestellt, dass die Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören, ist zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen einzuschränken ist. Liegen Überentnahmen vor, ist der Abzug eingeschränkt. Überentnahmen liegen grundsätzlich dann vor, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371