Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten

Einsprüche gegen die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten ruhen nicht mehr, und die Finanzämter nehmen auch keine vorläufige Veranlagung mehr vor.

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist. Nachdem gegen keines dieser Urteile Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, nimmt die Finanzverwaltung künftig keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr zu dieser Frage in Steuerbescheide auf. Auch Einsprüche, die sich auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Regelung stützen, ruhen nun nicht mehr.

 
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