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Verkürzte Schonfristen ab 2004

Ab 2004 entfällt die Abgabeschonfrist komplett und die Zahlungsschonfrist wird von fünf auf drei Tage reduziert.

Bisher galt in vielen Fällen eine Schonfrist bei der Abgabe von Steueranmeldungen und der Zahlung von Steuerschulden, aber in beiden Fällen haben sich ab 2004 Änderungen ergeben. Die Abgabeschonfrist, die sich allein auf die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen bezieht, wurde komplett gestrichen. Schon im Sommer des vergangenen Jahres hat der Bundesfinanzminister eine entsprechende Verordnung erlassen. Begründet wurde dies damit, dass die Unternehmen heute eine bessere EDV-Ausstattung als früher haben, und die Anmeldungen und Voranmeldungen somit automatisch erstellen können. Wenn Sie dennoch mehr Zeit brauchen, besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu erhalten.

Neben der Abgabeschonfrist gibt es aber auch noch die Zahlungsschonfrist. Diese bezieht sich auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen, denn gemäß der Abgabenordnung werden Säumniszuschläge festgesetzt, wenn die Steuerschuld erst nach Ablauf des Fälligkeitstages beglichen wird. Diese Zuschläge betragen pro angefangenem Monat 1 % der Steuerschuld. Bei Überweisungen und Einzahlungen auf das Konto des Finanzamtes entstehen keine Säumniszuschläge, wenn der Betrag innerhalb der Schonfrist gutgeschrieben wird. Bisher betrug diese Zahlungsschonfrist fünf Tage, wurde aber durch das Steueränderungsgesetz 2003 auf drei Tage verkürzt.

Bei der Zahlungsschonfrist wird die Änderung mit der Neuregelung in § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet, wonach Inlandsüberweisungen spätestens nach drei Geschäftstagen gutgeschrieben sein müssen. Damit bestehe auch kein Bedürfnis für eine längere Schonfrist, meint der Bundesfinanzminister. Die Umsatzsteuer muss also spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen sein, falls keine Dauerfristverlängerung vorliegt.

 
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