Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Überlassung von Praxisräumen an Ärzte

Die Überlassung oder Vermietung von Praxisräume samt der medizinischen Ausstattung an einen Arzt ist grundsätzlich kein Teil einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung.

Bei der reinen Überlassung von Praxisräumen samt Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte handelt es sich weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung. Eine solche Überlassung kann zwar einer Heilbehandlung dienen, stellt aber selbst keine Heilbehandlung dar, meint das Finanzgericht Münster. Die Überlassung ist daher nicht umsatzsteuerfrei.

 
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