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Dachreparatur nach Installation einer Photovoltaikanlage

Aus den Kosten für eine notwendige Dachreparatur nach Installation einer Photovoltaikanlage ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Wenn die Installation einer Photovoltaikanlage zu einem Dachschaden führt, ist die steuerliche Behandlung der anschließenden Reparatur nicht ganz einfach. In Bezug auf die Umsatzsteuer hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass kein Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Handwerkerleistungen möglich ist. Das Gericht folgt dem Argument des Finanzamts, dass der Anteil der unternehmerischen Verwendung der Reparaturen nach der Gesamtnutzung des Gebäudes zu beurteilen sei, und da diese weniger als 10 % betrage, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Das Urteil ist jedoch in mehrerlei Hinsicht problematisch. Dazu gehört die Tatsache, dass das Gesetz einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs nur für überwiegend nichtunternehmerisch genutzte Gegenstände regelt, nicht aber für sonstige Leistungen wie im Fall einer reinen Reparatur. Außerdem ist auch ein anderer Aufteilungsmaßstab als der Umsatzschlüssel für das Gebäude als Ganzes denkbar. Daher muss der Bundesfinanzhof sich den Fall nochmals in der Revision ansehen.

 
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