Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Überschusserzielungsabsicht mit einem Immobilienfonds

Nur weil der Anlageprosket in seiner Ertragsplanung zeitlich befristet ist, darf das Finanzamt nicht automatisch auch von einer befristeten Beteiligung ausgehen.

Eine Überschusserzielungsabsicht ist grundsätzlich auch bei einer Investition in einem geschlossenen Immobilienfonds zu vermuten. Allein aus dem Umstand, dass im Anlageprospekt eine Ertragsplanung nur für 20 Jahre mit einer anschließenden Liquidationsphase vorgenommen wurde, darf das Finanzamt noch nicht folgern, dass eine von vorneherein zeitliche begrenzte Beteiligung beabsichtigt war, und deshalb auch nur dieser Zeitraum einer Prognoserechnung zugrunde zu legen ist.

 
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