Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Kontenklärungsverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger und der Versicherte haben für ein vollständiges Konto zu sorgen.

Für den Rentenversicherungsträger besteht eine gesetzliche Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Unter diesen Daten sind all jene Daten zu verstehen, die für die Durchführung der Versicherung, die Feststellung und Erbringung von Leistungen sowie die Rentenauskunft notwendig sind. Jedoch sollte auch der Versicherte darauf bedacht sein, für die Vollständigkeit seines Kontos zu sorgen.

Gemäß der Datenerfassungs-Verordnung müssen Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben und im Inland wohnen, die Daten, die in ihrem Versicherungskonto gespeichert sind, durch den Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Vor Vollendung des 43. Lebensjahres kann jederzeit auf Antrag des Versicherten die Übersendung des Versicherungsverlaufs erfolgen. Als Form für einen solchen Antrag genügt ein kurzes Schreiben an den zuständigen Rentenversicherungsträger mit Angabe von Namen, Anschrift und Versicherungsnummer.

Werden Rentenauskünfte erteilt, so sind diese immer unverbindlich. Für Rentenansprüche und Rentenhöhe gilt das Rentenrecht zum Beginn des Rentenbeginns.

Informationen über die Rentenversicherungsträger finden Sie im Internet unter http://www.lva-online.de und http://www.bfa-berlin.de.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371